Mar-S Immobilien und Grundstücksverwaltung GmbH
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Unser Provisionsanspruch entsteht, sobald auf Grund unseres Nachweises oder unserer Vermittlung ein Vertrag zustande kommt. Der Provisionsanspruch entsteht auch, wenn der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen wird, die vom Angebot abweichen bzw. wenn und soweit im zeitlich wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem ersten Vertrag vertragliche Erweiterungen und Ergänzungen zustande kommen. Der Provisionsanspruch entsteht z.B. auch bei Erbbaurecht statt Kauf, wie auch beim Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung. Wird Vermietung, Verpachtung oder ein Vorkaufsrecht vereinbart, so ist dafür die übliche Vermittlungsprovision zu zahlen. Die Courtage beträgt 7,14 % inkl. der gesetzlichen Mehrwehrtsteuer zu zahlen durch den Erwerber bei zustandekommen eines notariellen Kaufvertrages. Die Courtage ist mit Vertragsabschluß verdient und fällig.
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Der Anspruch auf Provision bleibt bestehen, wenn der zustandekommende Vertrag auf Grund auflösender Bedingungen erlischt. Das gleiche gilt, wenn der zustandekommende Vertrag auf Grund eines Rücktrittsvobehalts des Auftraggebers aufgelöst oder aus anderen in seiner Person oder seines Ehegatten liegenden Gründen rückgängig gemacht bzw. nicht erfüllt wird. Wird der Vertrag erfolgreich angefochten, so ist unser Auftraggeber, wenn er den Anfechtungsgrund gesetzt hat, zum Schadenersatz verpflichtet.
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Spätere Nachweise durch dritte Personen ändern nichts an der Ursächlichkeit dieses Nachweises.
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Ist dem Empfänger, die durch uns nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages bereits bekannt, so hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen zu belegen.
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Der Interessent ist verpflichtet, bei Verhandlungen uns als ursächlich wirkenden Makler zu nennen und uns zu diesen und jedem Vertragsabschluß heranzuziehen sowie uns Abschriften von abgeschlossenen Verträgen zu beschaffen.
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Unsere Angebote und Mitteilungen sind nur für den Empfänger selbst bestimmt. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Kommt infolge unbefugter Weitergabe ein Vertrag zustande, so ist unser Auftraggteber verpflichtet, uns Schadenersatz in Höhe der Provision zu zahlen, die im Erfolgsfall angefallen wäre, wenn durch die unbefugte Weitergabe der Nachweis desselben Grundstückes gegenüber anderen bei uns vorhandenen Interessenten unmöglich wird. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Auftraggeber unbenommen.
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Dieser Maklerauftrag kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung muß schriftlich erfolgen. der Auftraggeber ist zur Kündigung verpflichtet, sobald keine Kaufabsicht oder Verkaufsabsicht mehr besteht.
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Tätigkeit für den anderen Teil ist dem Makler gestattet.
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Mündliche Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Makler.
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Die in unseren Angeboten enthaltenen Angaben basieren auf uns erteilte Informationen. Wir bemühen uns, über Objekte und Vertragspartner möglichst vollständige und richtige Angaben zu erhalten; eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit können wir aber nicht übernehmen. Unsere Nachweise sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
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Als Erfüllungsort und Gerichtstand für beide Teile wird Berlin vereinbart.