BGH-Urteile Wohnen


 

  

 

 

 

Mar-S Immobilien und Grundstücksverwaltung GmbH

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 BGH Urteile

Betrachten Sie bitte die aufgeführten BGH Urteile nur als Information. Bei Problemen wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsbeistand.

Was gehört zu Schönheitsreparaturen?

Wer um Schönheitsreparaturen in seiner Wohnung nicht herum kommt, steht vor der Frage: Was gehört dazu? Vielleicht auch das Abschleifen des Parketts? Urteil BGH Az. VIII ZR 210/08 

Schönheitsreparaturen umfassen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken den Decken und Wände, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. So regelt dies die II. Berechnungsverordnung für geförderten Wohnraum, und dies gelte auch für den preisfreien Wohnraum. Das Auswechseln von Teppichböden, die der Vermieter verlegt hat, gehört nicht dazu. Gleiches gilt für das Abschleifen und Versiegeln von Parkett. Grundsätzlich soll ein Mieter nicht mehr reparieren und bezahlen als er selbst abgewohnt hat.

Vermieter dürfen Renovierungskosten nach Modernisierung auf Miete umlegen

Der Vermieter hatte in der Mieterwohnung Wasserzähler einbauen lassen. Nach dem Gesetz kann er elf Prozent der Kosten als Modernisierungsumlage auf die Jahresmiete aufschlagen. Der Mieter forderte, dass der Vermieter Schäden, die durch den Einbau der Wasserzähler in seiner Wohnung entstanden sind, nun auf seine Kosten beseitigt. So musste die Küche nach den Arbeiten neu tapeziert werden. Das tat der Vermieter zunächst auch. Die Kosten hierfür rechnete er in die Modernisierungskosten mit ein, so dass die Mieterhöhung nach der Modernisierung entsprechend höher ausfiel. Die Mieter verweigerten diesen Kostenanteil zu zahlen. Das BGH hat am 30.3.2011 jedoch entschieden, dass die Forderungen des Vermieters rechtens sind. In diesem Zusammenhang hat das BGH bereits am 2.3.2011, Az. VIII ZR 164/04 entscheiden, dass Mieterhöhungen nach  Modernisierungsmaßnahmen auch ohne gesetzlich vorgeschriebene Ankündigung zulässig seien.

Entscheidungen zur Korrektur der Betriebskostenabrechnungen

Vermieter dürfen Betriebskostenabrechnungen auch dann nachträglich  korrigieren, wenn sie das zu hohe Guthaben schon dem Mieter überwiesen haben. BGH Urteil vom 12.01.2011 , Az. VIII ZR 296/09. Die Korrektur muss innerhalb der 12 monatigen Jahresfrist liegen. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn der Vermieter die verspätete Geltendmachung von Nachforderungen nicht zu vertreten hat.

 

 Untermieter erlaubt?

Im Mietvertrag wurde die Einwilligung zur Untermietung erteilt. Bei einem Wechsel des Untermieters ist die schriftliche Einwilligung des Vermieters notwendig. Im Laufe der Zeit wechselte der Untermieter öfter. Der Vermieter forderte jedes Mal, das berechtigte Interesse des Mieters darzulegen. Bei einem weiteren Wechsel, tat der Mieter dies auch, aber der Vermieter konnte sich nicht entscheiden. Schließlich wurde das Zimmer ohne ausdrückliche Genehmigung untervermietet. Daraufhin kündigte der Vermieter aus diesem Grund den Mietvertrag. Die Räumungsklage scheiterte beim Bundesgerichtshof. Da das Recht grundsätzlich eingeräumt wurde, braucht der Mieter nicht bei jedem Wechsel das berechtigte Interesse nachzuweisen. Nur wenn gegen den neuen Mieter begründete Bedenken bestünde, dürfte der Vermieter seine Erlaubnis verweigern. BGH-Urteil von 2.2.2011, Az. VIII ZR 74/10

 

Stromleitung dulden auf eigenem Grundstück

 

Kein Eigentümer ist begeistert, wenn Stromleitungen auf seinem Land verlegt werden sollen. Wenn jemand selbst einen Stromanschluss hat, muss er zumeist dulden, dass Leitungen über sein Grundstück geführt werden, etwa damit andere Anlieger versorgt werden können. Der Eigentümer argumentierte, dass eine Verlegung im Straßenraum doch möglich sei. Das Gericht vertrat die Auffassung: bei einer alternativen Route muss nicht zwingend auf öffentlichen Grund ausgewichen werden. Das Versorgungsunternehmen darf in seiner Auswahl der günstigsten Trassenführung nicht allzu sehr bedrängt werden. BGH Az. VIII ZR 223-09.

 

 

 

 

 

 

 

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